Der tatsächliche Abruf der E-Mail ist nicht entscheidend
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.10.2022 (Az. VII ZR 895/21) ein Urteil gefällt, das klarstellt, wann eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr als zugegangen gilt. Der BGH entschied, dass E-Mails, die innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers zum Abruf bereitgestellt werden, dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt als zugestellt gelten. Das schließt selbstverständlich auch Spam- und Quarantäne-Ordner ein. Auf einen tatsächlichen Abruf der E-Mail oder eine Kenntnisnahme komme es nicht an, so der BGH. Folglich werden E-Mails, die in besagten Ordner vergessen oder nicht gefunden werden, juristisch als zugestellt angesehen.
Der aktuelle Fall
Gegenstand des oben genannten Verfahrens war die Frage, wann ein Angebot der klagenden Partei auf Abschluss eines Vergleichs per E-Mail wirksam zugegangen ist. Im vorliegenden Fall verschickte die klagende Partei etwa 45 Minuten nach dem ersten Vergleichsangebot eine weitere E-Mail; in dieser wurde darauf hingewiesen, dass das vorherige Angebot unberücksichtigt bleiben müsse. Später folgte ein weiteres Angebot mit einer höheren Forderung. Die beklagte Partei bezahlte allerdings eine Woche später den ursprünglich angebotenen Vergleichsbetrag – trotz der inzwischen erhöhten Forderung der klagenden Partei. Die Klage, in der es um Nachzahlung des Differenzbetrags ging, wurde abgewiesen.
Auch die Quarantäne liegt im Machtbereich des Empfängers
Der BGH begründete seine Entscheidung folgendermaßen: Der vom Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver ist als sein Machtbereich anzusehen, da
- ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können und
- der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstigen Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck gebracht hat, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen.
Die elektronische Willenserklärung in Form der E-Mail mit dem ersten Vergleichsangebot wurde als Datei gespeichert und vom Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet. Der Empfänger wurde über den Eingang der E-Mail unterrichtet und war zu diesem Zeitpunkt in der Lage, die E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen. Der Zugang der E-Mail war folglich anzunehmen – unabhängig davon, ob sich die E-Mail im regulären Posteingang oder im Spam- oder Quarantäneordner befand.
Das Widerrufen des ersten Vergleichsangebots konnte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam widerrufen werden und die Zahlung innerhalb einer Woche stelle eine konkludente Annahme dar. Als konkludente Annahme wird eine Annahme (oder auch ein Handeln) bezeichnet, die durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird – also ohne ausdrückliche Erklärung.
Ähnlicher Fall in Österreich
Dass E-Mails im Spam-Ordner rechtliche Wirkung entfalten können, zeigt auch ein Fall aus Österreich: Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (3 Ob 224/18i) festgehalten, dass der Spam-Ordner überprüft werden muss und rechtlich relevante Unterlagen auch dann als empfangen gelten, wenn sie im Spam-Ordner landen.
Spam- und Quarantäneordner sind ein Risiko
Da der Absender keinerlei Kontrolle darüber hat, ob beziehungsweise welchen Spam-Schutz der Empfänger einsetzt, liegt es ausschließlich in der Verantwortung desselben, sich um die Überprüfung der Spam- und Quarantäneordner zu kümmern. Tut er dies nicht in ausreichendem Maße, drohen unangenehme Folgen.
Spam-Schutz ohne Quarantäne – mit NoSpamProxy
Abwehren statt sortieren – das war schon immer der Leitsatz hinter NoSpamProxy, denn NoSpamProxy arbeitet ohne Spam- und Quarantäneordner. Im Gegensatz zu anderen Lösungen wehrt NoSpamProxy Spam-E-Mails ab, so dass diese E-Mails gar nicht erst angenommen werden. Mit anderen Worten: Diese E-Mails gelangen nicht in den Machtbereich des Empfängers und können ihre rechtliche Wirkung nicht entfalten.
Wird eine vertrauenswürdige E-Mail nicht angenommen, sorgt NoSpamProxy dafür, dass der Absender über die verhinderte Zustellung informiert wird. Damit ist NoSpamProxy eines der wenigen Produkte auf dem Markt, die volle Konformität mit dem anspruchsvollen deutschen Recht bieten (insbesondere gemäß §206 StGB, §88 Telekommunikationsgesetz).
Da abgewehrte E-Mails nicht als zugestellt betrachtet werden, umgehen Sie mit NoSpamProxy die möglichen rechtlichen Konsequenzen, die sich für Unternehmen und Privatpersonen aus der alleinigen Zustellung einer E-Mail ergeben können.
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