Lizenzvereinbarung
Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Net at Work GmbH
1. Vertragsgegenstand / Auftrags-Datenverarbeitung / Kaufrecht / Referenzen
1.1
Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche zeitlich unbegrenzte Einräumung einfacher, nicht exklusiver Nutzungsrechte an der von Net at Work produzierten Standardsoftware NoSpamProxy.
1.2
Die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Ziffer 1.1 geschieht, indem Net at Work dem Kunden einen Lizenz Schlüssel für die vom Kunden erworbenen NoSpamProxy-Lizenzen übermittelt. Zusammen mit der Übermittlung des Lizenz Schlüssels wird dem Kunden eine Installationsanleitung zur Verfügung gestellt.
1.3
Mit der Einräumung des Nutzungsrechts schließen der Kunde und Net at Work den Auftragsverarbeitungs-Vertrag in den Anlagen NoSpamProxy Server AV und NoSpamProxy Cloud AV in der zum Zeitpunkt der Einräumung des Nutzungsrechts gültigen Fassung ab, in dem die Nutzung von Web-Diensten geregelt wird, auf die die NoSpamProxy-Installation des Kunden ausschließlich zu Zwecken der Sicherheitsprüfung von E-Mails zugreift. Der Umfang der genutzten Web-Dienste ist vom lizenzierten Funktionsumfang und der Konfiguration durch den Kunden abhängig.
1.4
Auf den Vertrag finden die kaufrechtlichen Regelungen Anwendung.
1.5
Der Kunde erlaubt Net at Work die Nennung des Kunden und seiner Marken für Referenzzwecke. Net at Work wird diese Referenznutzung jedoch einstellen, wenn der Kunde ausdrücklich in Textform darum bittet.
2. Urheberrechte / Rechteumfang
2.01
Net at Work räumt dem Kunden im Rahmen des Software-Verkaufs das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software ein.
Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software zu vermieten, vorbehaltlich Ziffer 2.05 Dritten zur Nutzung oder zu sonstigen Zwecken zu überlassen, oder daran beschränkte Rechte zu gewähren. Das gilt auch, soweit der Dritte die Software ausschließlich für Zwecke des Kunden nutzt.
Der Kunde erwirbt, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Serverlizenz nebst einer bestimmten Anzahl von Client-Lizenzen, sowie gegebenenfalls weitere optionale Module für die Software. Als Client zählt dabei jede Person, die das E-Mail System des Kunden nutzt. Hat eine Person mehrere E-Mail-Adressen (z.B. Funktionsadressen), so zählt sie ebenfalls nur als ein Client.
Mehrfachnutzungsrechte (sowohl für Server als auch für Clients) müssen als solche vertraglich vereinbart sein. Unter Mehrfachnutzung wird die gleichzeitige Installation und/oder Nutzung der Software auf mehreren Servern durch den Kunden verstanden. Ob und in welchem Umfang die Software vom Kunden auch mit verschiedenen Mandanten genutzt werden darf, ergibt sich aus dem jeweiligen Software-Vertrag. Eine davon abweichende Benutzung der Software durch den Kunden stellt ebenfalls einen urheberrechtswidrigen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen dar.
2.02
Der Kunde ist nicht berechtigt, außer im Fall der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von Net at Work, Kopien der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anzufertigen. Das Recht, von der Software Sicherungskopien zu erstellen, bleibt davon unberührt.
Der Kunde darf, vorbehaltlich der Ziffer 2.03, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Net at Work Software, Dokumentationen oder Kopien davon nicht an Dritte weitergeben.
2.03
Der Kunde darf nur unter endgültiger Entäußerung sämtlicher eigener Nutzungsmöglichkeiten Software, Dokumentationen oder Kopien von Software an Dritte weitergeben oder Dritten zur Verfügung stellen. Der Kunde räumt Net at Work das Recht ein, in seinen Räumen während der Geschäftszeit die Einhaltung dieser Nutzungsregelung jederzeit zu überprüfen.
2.04
Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für den Programmstand des Softwareproduktes, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der erstmaligen Installation aktuell ist.
2.05
Die Dekompilierung der Software ist nicht erlaubt. Soweit zur Erhaltung der Interoperabilität gem. §69e UrhG der Kunde Schnittstelleninformationen benötigt, wird Net at Work auf Anforderung die Information geben. Nur wenn Net at Work diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen-Analyse die zu dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren.
2.06
Der Kunde ist nicht berechtigt, die NoSpamProxy Software oder Updates auf eine Weise zu versenden, zu übertragen oder in ein Land zu exportieren, die durch Exportgesetzte oder – beschränkungen der EU, eines EU-Mitgliedsstaates oder der USA gem. United States Export Administration Acts verboten ist. Darüber hinaus versichert der Kunde, dass er nicht in einem Embargoland geschäftsansässig ist oder sich in einem Embargoland befindet und dass es ihm nicht anderweitig durch Exportgesetze verboten ist, die Software zu erhalten oder einzusetzen.
2.07
Ein Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen dieses Abschnitts 2 ist eine Straftat nach § 106 UrhG und kann von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei besonderem öffentlichen Interesse oder nach Strafantrag verfolgt werden.
2.08
Für jeden Einzelfall der schuldhaften Verletzung dieser vorstehenden Nutzungsregelungen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 50% des für die Software gezahlten Kaufpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass Net at Work gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die angegebene Pauschale entstanden ist.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, konkret nachgewiesenen Schadens behält sich Net at Work ausdrücklich vor.
2.09
Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Software über eine ihm erlaubte Mehrfachnutzung hinaus benutzt.
3. Gegenrechte
3.01
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.02
Dem Kunden stehen – außer in Fällen des 3.01 – keine Zurückbehaltungsrechte zu. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit Net at Work ihren eigenen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt.
4. Gewährleistung
Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Erbringung eines mangelhaften Werkes.
4.01
Unberührt von der Haftungsbeschränkung in diesem Abschnitt 4 bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Sache an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
4.02
Kommt der Kunde seinen Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von Net at Work für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 444, 479 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB).
4.04
Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen. Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht
• soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Net at Work oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
• bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
• bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
• bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
• bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch Net at Work;
• in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.05
Sofern durch von Net at Work durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
4.06
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst Net at Work, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
4.07
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von Net at Work zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, sofern sie nicht auf Verschulden von Net at Work zurückzuführen sind.
4.08
Net at Work übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.09
Im Falle der Nichtbeachtung der Installationsanleitung und des Betriebshandbuchs durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
4.10
Net at Work ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
4.11
Arbeiten an von Net at Work gelieferten Sachen oder sonstigen von Net at Work erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung
• soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von Net at Work anerkannt worden ist
• oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
• und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
4.12
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von Net at Work als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
4.13
Net at Work kann seiner Gewährleistungspflicht im Falle von Programmfehlern oder ähnlichem auch dadurch nachkommen, dass Net at Work dem Kunden eine Lösung anbietet, welche die Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Umgehung). Sollte die Nutzerfreundlichkeit des Programms dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
4.14
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt grundsätzlich Net at Work, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Net at Work vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
4.15
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde Net at Work die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Net at Work sofort –nach Möglichkeit vorher- zu verständigen ist, oder wenn Net at Work mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von Net at Work Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4.16
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von Net at Work gem. § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
4.17
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn Net at Work dem zustimmt.
4.18
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer 5.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer 5.02.
5. Sonstige Haftung
5.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer 5.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Net at Work ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB). Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Net at Work.
5.02
Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht
• soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Net at Work oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
• bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
• bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
• bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
• bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
• bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch Net at Work;
• in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Net at Work die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6. Leistungs- und Erfüllungsort
6.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von Net at Work zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von Net at Work.
6.02
Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von Net at Work.
7. Gerichtsstand und materielles Recht
7.01
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Net at Work ist Gerichtsstand Paderborn. Net at Work ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.
7.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
8. Copyright
NoSpamProxy © Net at Work GmbH 2005-2023
Bitdefender SDK © Bitdefender 1997-2023
9. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Lizenz-Bedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.